RS UVS Burgenland 1997/12/03 02/01/97177

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Rechtssatz

Wird ein Radargerät entgegen den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei einer Temperatur unter

-10 Grad Celsius (hier: -13 Grad) verwendet, ist ein so erzieltes Meßergebnis nicht von vornherein ungültig. Mangels eines Beweismittelverbotes darf ein solches Meßergebnis im Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen.

Schlagworte
Radargerät, Verstoß gegen Verwendungsbestimmungen, kein Beweismittelverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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