Wird ein Radargerät entgegen den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei einer Temperatur unter
-10 Grad Celsius (hier: -13 Grad) verwendet, ist ein so erzieltes Meßergebnis nicht von vornherein ungültig. Mangels eines Beweismittelverbotes darf ein solches Meßergebnis im Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen.