RS UVS Steiermark 1997/12/05 30.2-165/96

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Rechtssatz

Nach § 8 Rundfunkverordnung dürfen in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers (mehrere) Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen auch von Personen errichtet und betrieben werden, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher gemeinsamer Haushalt besteht jedoch (noch) nicht, wenn die Bewilligungsinhaberin (Mutter des Berufungswerbers) lediglich ihre Mahlzeiten in der Wohnung des Berufungswerbers einnimmt, ohne daß ein gemeinsames Wohnen (räumlich getrennte Wohnungen von Mutter und Berufungswerber), oder ein gemeinsames Wirtschaften bzw. eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegen (jeweils abgeschlossene Einheiten mit selbständiger Haushaltsführung).

Daher bezog sich die Bewilligung nur auf den von der Mutter bewohnten Standort K. Straße Nr. 17. Der Berufungswerber durfte daher in seiner Wohnung, Standort K. Straße Nr. 19, kein Radio- bzw. Fernsehgerät betreiben.

Tatort der unbefugten Errichtung und Betreibung dieser Anlagen ohne Bewilligung nach § 5 Abs 1 FG war somit der Standort K. Straße Nr. 19, und nicht die Wohnung der Bewilligungsinhaberin, K. Straße Nr. 17. Eine Änderung des relevanten Tatortes kann vom UVS nicht vorgenommen werden.

Schlagworte
Empfangsanlage Hauptbewilligung Haushalt Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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