RS UVS Kärnten 1997/12/09 KUVS-603/3/97

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß den Arbeitnehmern gegenständlich im ersten Obergeschoß des Feuerwehrhauses in unmittelbarer Nähe eine ordnungsgemäß ausgestattete WC-Anlage zur Verfügung gestanden sei, exkulpiert nicht, da im vorliegenden Fall jedenfalls auf der Baustelle eine den hygienischen Erfordernissen nicht entsprechende Arbortanlage zur Verfügung gestanden ist, diese  von den Arbeitnehmern benutzt wurde und wäre der Beschuldigte jedenfalls verpflichtet gewesen für den hygienisch einwandfreien Zustand dieser Arbortanlage Sorge zu tragen. Die Darstellung des Beschuldigten, daß in seinen Verantwortungsbereich ein lückenloses Kontrollsystem installiert worden ist und dieses Kontrollsystem den örtlichen Bauleiter sowie zwei ihm übergeordnete Personen, die wiederum dem Beschuldigten verantwortlich sind, umfasse und daß auch regelmäßig Schulungen stattfinden und der Beschuldigte die Weisung erteilt hat, daß arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen genauestens einzuhalten sind und er die einzelnen Baustellen auch vereinzelt besucht, exkulpiert ebenfalls nicht, da der Beschuldigte mit diesem Vorbringen zwar allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet hat, jedoch er nicht erkennbar dargelegt hat, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es erforderlich gewesen  aufzuzeigen, welche Maßnahmen im einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystemes zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, daß jeder in diesem Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahme schließlich der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte, gegenständlich der Beschuldigte, vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt würden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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