Entsprechend dem Grundsatz einer verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften (hier: zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot einer Doppelbestrafung) ist davon auszugehen, daß der Unrechtsgehalt einer Übertretung des §24 Abs1 litn StVO (Halte- und Parkverbot auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden können) auch den Unrechtsgehalt einer zwangsläufig damit verbundenen Übertretung der Vorschrift des §52 lita Z6c StVO (Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge) erfaßt. Es erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß die Vorschrift des §24 Abs1 litn StVO nicht zuletzt den Zweck hat, das dort genannte Verletzen eines gesetzlichen Verbotes zu sanktionieren, welches ansonsten regelmäßig mangels Feststellbarkeit einer Tatzeit nicht geahndet werden könnte.