RS UVS Kärnten 1997/12/17 KUVS-K1-1439/1/97

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Rechtssatz

Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, dh die Widmung. Es handelt sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn diese weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Solches trifft dann zu, wenn es jedermann möglich ist, mit seinem Kraftfahrzeug auf den Parkplatz zu gelangen, dh, daß der Parkplatz von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden konnte. Die Tatsache, daß der Parkplatz im Eigentum der Marktgemeinde A steht und an die Firma B vermietet ist, damit Kunden des B-Marktes dort ein Parken ermöglicht wird, ändert nichts am Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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