RS UVS Wien 1997/12/18 04/G/35/803/96

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage ("Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muß mindestens einen Meter breit sein.") in Verbindung mit dem einen Bestandteil des Betriebsanlagenbescheides bildenden Betriebsanlagenplan geht eindeutig hervor, daß der in der Auflage genannte Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang zwischen der Kassa 2 und der rechts davon befindlichen Außenwand direkt zum Ausgang verläuft. Daß der im zitierten Bescheidauflagenpunkt vorgeschriebene Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang aber keinesfalls zwischen den beiden, laut Betriebsanlagenplan in einem Abstand von 70 cm voneinander aufgestellten Kassen verläuft, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß etwa im Brandfall mit einer Verstellung dieses 70 cm breiten Durchganges durch Einkaufswagen zu rechnen ist, wodurch Kunden daran gehindert wären, die Betriebsanlage ungehindert und rasch zu verlassen, was aber durch die Einrichtung eines (zusätzlichen) mindestens 1 m breiten Durchganges aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang gewährleistet werden soll.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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