RS UVS Kärnten 1997/12/18 KUVS-837/3/97

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Rechtssatz

Von Alkohol beeinträchtigt ist eine Personen jedenfalls dann, wenn ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder darüber beträgt oder einen Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber aufweist. Ist ein solcher Alkoholgehalt festgestellt worden, so ist die Einwendung einer Person, sie sei bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber nicht von Alkohol beeinträchtigt, unerheblich (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, der die Fahruntauglichkeit bewirkenden Alkoholbeeinträchtigung). Durch die Einfügung des Wortes "jedenfalls" im § 5 Abs 1 StVO idF der 19. StVO-Novelle wird unter Nachvollzug einer seit Jahren praktizierten VwGH-Judikatur gesetzlich ausdrücklich verankert, daß jemand auch bei Nichterreichen des gesetzlichen Grenzwertes vom Alkohol beeinträchtigt sein kann ("Minderalkoholisierung") (siehe Stolzlechner, Haupt    punkte der 19. StVO-Novelle, ZVR 1994, 353 unter II a und FN 8). Aus dem Wort "jedenfalls" des § 5 Abs 1 2. Satz ergibt sich, daß eine Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol mit Rücksicht auf verschiedene Umstände, wie z. B. ihre Konstitution, ihren augenblicklichen gesundheitlichen Zustand oder ihre Alkoholverträglichkeit auch schon bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l gegeben sein kann (Minderalkoholisierung). Die absoluten Grenzen des § 5 Abs 1 StVO sind eine unwiderlegliche Rechtsvermutung (präsumptio iuris et de iure), nach der eine Person jedenfalls als durch Alkohol beeinträchtigt zu werten ist; ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.

Diese gesetzliche Fiktion erstreckt sich natürlich nur auf die aus dem erwiesenen Vorliegen eines solchen Alkoholgehaltes des Blutes oder der Atemluft auf den gesetzlichen Tatbestand (Beeinträchtigung durch Alkohol) gezogene Schlußfolgerung; sie bedeutet aber nicht, daß das Beweismittel selbst nicht durch geeignete andere Beweise widerlegt werden kann. Bei der Beurteilung, ob die in ihren Auswirkungen unwiderleglichen Grenzwerte erreicht wurden, kommt es nur auf den zum Zeitpunkt des Lenkens ermittelten tatsächlichen Wert an. Es genügt daher seit der 19. StVO-Novelle, BGBl 1994/518, das Erreichen eines der gesetzlich normierten Werte (Blutalkoholgehalt oder Atemluftalkoholgehalt) für die Annahme der Alkoholbeeinträchtigung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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