Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein näher bezeichnetes Motorboot auf dem Bodensee geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert gewesen sei, da er mit einem Segelboot kollidiert sei. Der Beschuldigte wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes B wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 und 3 StGB mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 S bestraft. Es wurde ihm dabei vorgeworfen, er habe auf der auch im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Fahrt dasselbe Segelboot versehentlich gerammt und dabei eine näher bezeichnete Person fahrlässigerweise am Körper leicht verletzt, wobei er sich vor der Tat durch den Genuß von Alkohol in einen die Zulässigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,1 Promille) versetzt habe, obwohl er wissen habe können, daß ihm die Lenkung des Motorbootes bevorstehe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/96-12 u.a., betont hat, sind die Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität zweier oder mehrerer Tatbestände im wesentlichen im Wege der Auslegung und Anwendung der verschiedenen Straftatbestände festzustellen, wobei auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art4 Abs1 des 7. ZPEMRK im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen gesetzlichen Straftatbestände zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Fall ist von einer Scheinkonkurrenz von Delikten wegen Konsumtion
auszugehen. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, daß durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltens bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, daß durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt wird.