Beauftragt die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Generalunternehmerin eine Subunternehmerfirma den Arbeitsbeginn zu melden und hat auch die Vereinbarung getroffen, daß die Beschäftigung von Ausländern ausgeschlossen ist und Kontrolle vorgesehen war, die Subunternehmerin sich jedoch an diese Vereinbarungen nicht gehalten hat, so kann der Beschuldigten subjektiv kein Verschulden angelastet werden. (Einstellung des Verfahrens)