RS UVS Kärnten 1998/01/13 KUVS-1721/3/97

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Rechtssatz

Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienst anerkannt werden, weshalb im Sinne der Regeln des beweglichen Systems der Abgrenzungskriterien die genannten Merkmale besonderes Gewicht erhalten. Gefälligkeitsdienste setzen zwar keine besonderen familiären oder vergleichbare Nahebeziehungen der Beteiligten voraus, jedoch muß eine spezifische Bindung vorhanden sein. Diese spezifischen Bindungen treten meist an die Stelle einer persönlichen oder wirtschaftlichen Fremdbestimmung.  Die Dauer der beabsichtigten Leistung indiziert dann eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wenn eine längere Dauer der Gefälligkeit mit einer solchen Intensität gekoppelt ist, daß der Leistende nicht mehr in der Lage ist, im selben Zeitraum für einen (oder mehrere) andere Dienstgeber oder für eine an sich unbegrenzte, wechselnde Zahl von Auftraggebern Arbeiten auszuführen, wenn also die freiwillige Gefälligkeit ein Ausmaß erreicht, das die eigene Erwerbsfähigkeit des Leistenden beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn den Ausländer mit der Beschuldigten eine langjährige Bekanntschaft verbindet und der Ausländer lediglich aus Gründen einer Einkaufsfahrt die Beschuldigte besuchte, die gerade beim Streichen ihres Gartenhauses beschäftigt war und der Ausländer in der Folge ihr dabei unentgeltlich half und bewirkt das Trinken eines Kaffees und eines in Aussicht gestellten Mittagessens jedenfalls nicht die Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Leistungen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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