Die LMKV stellt (EG-konform) einheitlich auf die Kennzeichnung der Mindesthaltbarkeit ab. Mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum sind grundsätzlich alle der LMKV unterliegenden Waren auszustatten. Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz des Käufers vor Irreführung. Ob eine Irreführungseignung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkaufsauffassung, insbesondere der berechtigten Verbrauchererwartung zu beurteilen. Wird, wie vorliegend, die beanstandete Probe am 30.5.1995 gezogen, so findet sich kein vernünftiger Grund dafür, daß ein verständiger Verbraucher die Datumsangabe "190695" etwa als Erzeugungsdatum bewerten hätte können, weil dies zu dem denkunmöglichen Ergebnis geführt hätte, daß die verpackte Ware 20 Tage vor ihrer Erzeugung bereits in einem Regal feilgehalten worden wäre. Die vom Gesetz geforderte Irreführung liegt dementsprechend nicht vor. (Einstellung des Verfahrens)