Ein Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch Lagern nach § 1 Abs 2 LMG liegt auch dann vor, wenn Bratwürste in tiefgekühltem Zustand in einer Tiefkühlzelle eines Restaurantbetriebes bereitgehalten werden, die dem Konsumenten im Gegensatz zu derartigen Einrichtungen eines Supermarktes nicht zugänglich ist. So würde eine gegenteilige Auffassung in krassem Gegensatz zu den primär vom Konsumentenschutz, als auch von der Lebensmittelhygiene dominierten Regelungen des LMG 1975 stehen. Daher muß die Wertminderung auch so gelagerter verpackter Lebensmittel (hier organoleptische Abweichungen in Verbindung mit mikrobiologischer Belastung) deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht werden. Diesen Bestrebungen wurde vor allem durch die Vernichtung der Eintragungen über das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Klebeetiketten (Unleserlichmachung etc) erheblich zuwidergehandelt.