Nimmt der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug samt Anhänger als Wartepflichtiger (Stop-Tafel) einem auf der bevorrangten Bundesstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch Einbiegen in diese Bundesstraße, wodurch der bevorrangte Verkehrsteilnehmer zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.