Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Beschäftigung einer Ausländerin mangels faktischer Leistungsfähigkeit (bei einem Einkommen von S 6.180,-- Karenzgeld soll eine Ausländerin als Kindermädchen mit einer monatlichen Entlohnung von DM 300,-- bewilligungslos beschäftigt worden sein) aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ist die Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)