RS UVS Kärnten 1998/01/20 KUVS-1638/3/97

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Rechtssatz

Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Beschäftigung einer Ausländerin mangels faktischer Leistungsfähigkeit (bei einem Einkommen von S 6.180,-- Karenzgeld soll eine Ausländerin als Kindermädchen mit einer monatlichen Entlohnung von DM 300,-- bewilligungslos beschäftigt worden sein) aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, ist die Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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