RS UVS Oberösterreich 1998/01/22 VwSen-105111/7/Br

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Rechtssatz

Ein hausärztlicher Einsatz zu einer Patientin mit postoperativen Beschwerden rechtfertigt wohl nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h, ist aber bei der Schuldfrage so weit von Bedeutung, dass ein Absehen von der Bestrafung gerechtfertigt ist.

Schlagworte
ärztlicher Einsatz, Schuldmilderung, notstandsähnlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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