Befolgt der Beschuldigte als Betreiber einer sich auf dem Grundstück 368/2, KG A, Gemeinde A, Bezirk B, befindlichen Drei-Kammer-Faulanlage (Nutzinhalt von ca 25 m³) den ihm auferlegten Bescheidauftrag - die Überlaufleitung der eben genannten Drei-Kammer-Faulanlage in den Ortskanal wasserdicht und dauerhaft zu verschließen und in Hinkunft die Einleitung in den Ortskanal der Marktgemeinde A bzw in weiterer Folge in den See Seebach zu unterlassen - nicht fristgerecht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.