RS UVS Kärnten 1998/01/26 KUVS-1689/1/97

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Rechtssatz

Befolgt der Beschuldigte als Betreiber einer sich auf dem Grundstück 368/2, KG A, Gemeinde A, Bezirk B, befindlichen Drei-Kammer-Faulanlage (Nutzinhalt von ca 25 m³) den ihm auferlegten Bescheidauftrag - die Überlaufleitung der eben genannten Drei-Kammer-Faulanlage in den Ortskanal wasserdicht und dauerhaft zu verschließen und in Hinkunft die Einleitung in den Ortskanal der Marktgemeinde A bzw in weiterer Folge in den See Seebach zu unterlassen - nicht fristgerecht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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