Überläßt ein Unternehmer einem Ausländer kurzfristig seinen gesamten Warenbestand - vorliegend Verkaufsstand auf einem Krämermarkt - durch längere Zeit und verkauft der Ausländer auch Waren aus diesem Warenbestand und hatte der Beschuldigte auch Arbeitskräftebedarf - vorliegend zweimalige Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung - so liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, welches der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.