Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.8.1996, Zl 95/06/0128, ausgeführt, dass der Erhalt einer Kopie eines Bescheides einen Zustellmangel noch nicht heile. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungssenates sinngemäß auch im Fall des §9 Abs1 zweiter Satz des Zustellgesetzes. Im gegenständlichen Fall (Einparteienverfahren) hatte der anwaltlich vertretene Beschuldigte lediglich eine Kopie des ihm unrichtigerweise direkt zugestellten Straferkenntnisses übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berufung das angefochtene Straferkenntnis noch nicht als erlassen und damit als noch nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen war.