RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-1253/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Bringt eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland einen Lastkraftwagen Fiat Ducato mit einem italienischen Kennzeichen, somit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, in das Bundesgebiet ein und verwendet dieses Kraftfahrzeug im Bundesgebiet ohne Zulassung gemäß § 37 des Kraftfahrgesetzes 1967 länger als drei Tage, macht sie sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten