Waren sind "verpackt", die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen. Sollte das Lebensmittel "Käse" nicht in verpacktem Zustand abgegeben werden, so ist § 1 LMKV nicht anwendbar, weil nur für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmte Waren unter den sachlichen Geltungsbereich dieser Regelung fallen.
Verlangt wird, daß die Ware für den Letztverbraucher bestimmt ist. Solches ist auszuschließen, wenn es sich um eine Füllmenge - 4,712 kg in einem Stück, 28 x 13 x 10 cm - handelt. Die Verordnung stellt ausdrücklich auf eine "Bestimmung", nicht aber auf die bloße Eignung für den Letztverbraucher ab. Bei Abgabe von Lebensmitteln und Verzehrprodukten an Weiterverarbeiter, die keine Einrichtungen der Gemeinschaftsverordnung sind, besteht keine Kennzeichnungspflicht. (Einstellung des Verfahrens)