Die Bestimmung des § 370 Abs 3 GewO über die zusätzliche Strafbarkeit des Gewerbetreibenden neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer kann nur für solche Fälle anwendbar sein, in denen eine vom gewerberechtlichen Geschäftsführer verschiedene Person als Gewerbetreibender zur Verantwortung zu ziehen ist. Dies trifft in jenen Fällen nicht zu, für die zwingend ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde. Es widerspricht dem Sinn des § 370 Abs 3 GewO in einem solchen Fall den gewerberechtlichen Geschäftsführer einerseits wegen der Grundübertretung gemäß § 370 Abs 2 GewO direkt zu bestrafen, um ihn dann zusätzlich in seiner Eigenschaft als verantwortliches Organ der juristischen Person als Gewerbetreibende noch einmal nach § 370 Abs 3 GewO wegen wissentlicher Duldung der Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen.