RS UVS Burgenland 1998/02/09 13/02/98015

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Rechtssatz

Der Umstand, daß einem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannt wurde, hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Nur wenn ein

vorläufig aufenthaltsberechtigter Asylwerber die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 erfüllt, kommt ihm Haftverschonung

zu.

Schlagworte
Asylwerber, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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