Der Umstand, daß einem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 zuerkannt wurde, hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Nur wenn ein
vorläufig aufenthaltsberechtigter Asylwerber die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 1997 erfüllt, kommt ihm Haftverschonung
zu.