Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnet hat, sondern es ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. (Vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 16.12.1983, Zl: 83/02/0175, 23.10.19986, Zl:
86/02/0063 ua). Die erste Instanz war daher lediglich dazu berufen, über den "Strafeinspruch" abzusprechen. Der neuerliche Schuldspruch erweist sich daher als rechtswidrig. Durch diese objektive Rechtswidrigkeit wurden jedoch Rechte des Berufungswerbers insoweit nicht verletzt, als der Strafausspruch der Strafverfügung beibehalten wurde. Aber auch durch die Auferlegung des 10 %igen Verfahrenskostenbeitrages hat der Berufungswerber keinen Nachteil erlitten, da eine Erledigung nach § 49 Abs 2 VStG ein "Straferkenntnis" darstellt, so daß im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs 1 VStG (wonach ua in jedem Straferkenntnis auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat) ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag aufzuerlegen gewesen wäre. Wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, ist die Erstinstanz bei ihrer Entscheidung selbst davon ausgegangen, daß im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wurde. Durch den neuerlichen Ausspruch der bereits in der Strafverfügung festgesetzten Strafe, hat sie daher vom Ergebnis her über den "Strafeinspruch" abweislich entschieden. Oblag nun aber der Erstinstanz nur eine Entscheidung in der Straffrage, so bedeutet dies für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes zulässigerweise nur der Strafausspruch in Berufung gezogen werden kann.