Um die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Annahme, daß für die zum "Kleinhandel von Waren bestimmte Betriebseinrichtung" eine gesetzliche "Sperrstunde" von 19.30 Uhr "festgesetzt ist" (und daß der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG 1991 zuwidergehandelt worden sein soll), nachvollziehen zu können, hätte es bei der Tatumschreibung einer konkreten Angabe der Art des Gewerbebetriebes (hier: Kleinhandel mit Textilwaren) bedurft; nur bei einer solchen konkreten Bezeichnung der Verkaufsstelle hätte auch beurteilt werden können, ob im vorliegenden Fall nicht (beispielsweise) eine der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 ÖffnungszeitenG 1991 oder eine der Sonderregelungen des § 2 Abs 3 oder § 5 leg cit anzuwenden gewesen wäre.