Stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte weder als Arbeitgeber noch als Beschäftiger der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Ausländer in Betracht kommt, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht zur Verantwortung zu ziehen. (Einstellung des Verfahrens).