Bietet der Beschuldigte als Verantwortlicher in einem Verkaufsgeschäft das Lebensmittel "Leberpastete extra leicht" mit bereits abweichenden Geschmacksfehlern zum Kauf an und bringt dies somit in Verkehr, obwohl dieses Lebensmittel eine erhebliche Verminderung seines Gebrauchswertes erfahren hat und daher als wertgemindert zu beurteilen war, wobei dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sei, und es verboten ist, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die ua verdorben, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies umso mehr, als das Ablaufdatum durch nahezu zwei Monate unentdeckt geblieben ist und damit das vom Beschuldigten behauptete Kontrollsystem und vor allem seine Tauglichkeit hinlänglich widerlegt ist.