RS UVS Kärnten 1998/02/12 KUVS-1393/4/97

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Rechtssatz

Die bloße Bestreitung der Lenkereigenschaft sowie der vage Hinweis darauf, nicht verpflichtet zu sein den Lenker zu benennen, wenn er in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihm stünde, exkulpiert nicht, da der Beschuldigte spätestens auf das Aufforderungsschreiben der erkennenden Behörde hin verhalten gewesen ist, konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst als er selbst, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Es wäre seine Sache gewesen, sich gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Kollegen, Verwandten oder Freunde darüber Klarheit zu verschaffen, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen führt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluß kam, der Berufungswerber selbst sei der Lenker gewesen, da die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachten Lenkers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, er selbst sei der Fahrer gewesen. Eine bloße - unbewiesene - Behauptung konnte den Beschuldigten nicht entlasten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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