Ein Lenker ist nicht im Sinne des § 22 Abs 1 Z 6 GGST von den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt, wenn er vom Beförderer zwar alle für den Transport von gefährlichen Gütern notwendigen Unterlagen (im Jahre 1994, Fahrbeginn) zum Lesen ausgehändigt bekommt und in weiterer Folge von erfahreneren Kollegen in die GGST-Bestimmungen eingewiesen wird, jedoch bei einer Kontrolle (29.3.1996, Beförderung von 30.000 Liter Dieselkraftstoff) keine Kenntnis vom Inhalt dieser ausgehändigten schriftlichen Weisung hat. So wurde dieses "ausreichend Inkenntnissetzen" nicht auch in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen überprüft. Erst aufgrund der Kontrolle kann festgestellt werden, ob die eingesetzten Lenker von Gefahrenguttransporten noch in ausreichendem Ausmaß vom Inhalt der Unfallmerkblätter Kenntnis haben und auch ausreichend befähigt sind, die Kenntnisse in die Tat umzusetzen. In diesem Sinne genügt das übliche Aushändigen einer Mappe mit den notwendigen Unfallmerkblättern den Anforderungen des § 22 Abs 1 Z 6 GGST auch bei Kraftfahrern nicht, die routinemäßig Dieselkraftstoff, Heizöl bzw. Ottokraftstoffe transportieren und daher üblicherweise von der Gefährlichkeit des von ihnen transportierten Gutes wissen müssen. Auch sie hat der Beförderer vor jedem Transport vom Inhalt der schriftlichen Weisungen ausreichend in Kenntnis zu setzen.