RS UVS Kärnten 1998/02/23 KUVS-179/1/98

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Rechtssatz

Wer als Filialleiter das verpackte Lebensmittel mit der Bezeichnung "Handl-Wildwurz" feilgeboten und somit in Verkehr gebracht hat, wobei auf der Verpackung dieses Lebensmittels die geforderte deutliche Lesbarkeit der angebrachten Etikette nicht (mehr) gegeben war, da der Aufdruck auf dem verwendeten Thermopapier bereits stark ausgebleicht und Angaben, wie Sachbezeichnung, Zutaten und Lagerbedingungen nur mehr bruchstückhaft erkennbar waren, obwohl die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein müssen und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen sind; sie dürfen auch nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; weiters war das angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum bereits um sechs Tage überschritten und ist dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden, obwohl, wenn die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht werden muß, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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