Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/75 ist mit Belästigen von Kindern und Jugendlichen (Tennisplatz) nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben; eine Konkretisierung, durch welches konkrete Verhalten das Belästigen bestanden habe, wäre erforderlich gewesen.