Der Berufungswerber hat ausgeführt, im Spruch des Straferkenntnisses werde lediglich das Fehlen einer zusätzlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, nämlich des Zeitraumes, währenddessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können, im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage angelastet. Es handle sich dabei lediglich um die Anführung der verba legalia ohne jegliche Konkretisierung, welche zusätzlichen Angaben tatsächlich hätten gemacht werden müssen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kann jedoch in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der unterlassenen Kennzeichnung vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, für welche Tat der Berufungswerber zur Verantwortung gezogen werden soll. Im Berufungsfall wurde eine nach der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel zusätzlich erforderliche Kennzeichnung, nämlich jene in § 6 Abs 1 lit b umschriebene, zur Gänze unterlassen. In einem Fall wie diesem ist die abstrakte Umschreibung der fehlenden Kennzeichnung, allenfalls auch mit den verba legalia, als ausreichend anzusehen. Es ist nicht erforderlich, den, allenfalls auch erst nach langwierigen Ermittlungen über Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung für die konkret in Rede stehende Ware sich ergebenden, konkreten Wortlaut anzuführen. Der Tatvorwurf läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Berufungswerber hätte setzen müssen, nämlich das tiefgefrorene "Puten-Schnitzel" beim Anbieten zum Verkauf in der SB-Tiefkühltruhe der Filiale zusätzlich in der näher (wenn auch abstrakt) umschriebenen Weise zu kennzeichnen.