Wer Semmeln/Gebäck unhygienisch in der Form in den Verkehr bringt, daß der Konsument Zugriff mit der bloßen Hand zum Gebäck hatte, obwohl, wer Lebensmittel in Vekehr bringt, vorzusorgen hat, daß diese nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt werden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.5.1998, Zl. 98/10/0144-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3.3.1998, Zl. KUVS-136/4/98, abgelehnt.