Nimmt die Beschuldigte eine Südafrikanerin, deren Muttersprache Afrikaans und deren Fremdsprache Englisch ist und an Epilepsie leidet, unter der Bedingung bei sich auf, daß die Ausländerin so lange bei ihr wohnen kann, bis sie in Oberösterreich ihre Angelegenheiten - Beschäftigungsbewilligung in Steyr, um näher bei ihrem Freund zu sein etc - erledigt hatte, liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch dann nicht vor, wenn sie durch Organe des Arbeitsinspektorates anläßlich eines Besuches beim "Bodenaufwischen" gesehen wurde. (Einstellung des Verfahrens)