Beschäftigt der Beschuldigte auftrags der Bordellkonzessionsträgerin im Unternehmen der Auftraggeberin bewilligungslos eine Ausländerin, bleibt die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn der Beschuldigte nicht als verantwortlich Beauftragter bestellt wurde, da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. (Einstellung des Verfahrens)