Nach §14 Abs1 Slbg Grundverkehrsgesetz 1997 darf eine nach § 13 erforderliche Zustimmung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn eine der in Z 2 dieser Bestimmung angeführten, taxativ aufgezählten, Nutzungsarten als beabsichtigt erklärt wird, wobei nach der eindeutigen Diktion des Gesetzes (arg "oder") keine Doppelnennung möglich ist. Kommen die Berufungswerber bei vorliegender Doppelnennung der beabsichtigten Nutzung dem behördlichen Ersuchen im Sinne des § 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.5.1994 betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte Nutzung nicht nach, hat die Berufungsbehörde im Sinne § 2 dieser Verordnung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen und den Antrag auf Zustimmung zurückzuweisen.