RS UVS Kärnten 1998/03/05 KUVS-K1-1507/3/97

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bekannter der Inhaberin und Verantwortlichen des Betriebes (vorliegend eines Bordells) eine Ausländerin bei der Sozialversicherung anmeldet, macht diesen nicht zur verantwortlichen Person im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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