Die Beleuchtungspflicht stillstehender Fahrzeuge besteht nur hinsichtlich fahrbereiter, verkehrstüchtiger Fahrzeuge. Für betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge gilt die Vorschrift des § 89 Abs 2 StVO, wonach diese bei Dämmerung oder Dunkelheit durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung abzusichern sind; eine zusätzliche Beleuchtung wird in einem solchen Fall vom Gesetz nicht gefordert (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1968, Zl.: 1261/67).
(Einstellung des Verfahrens)