Zwar verbietet § 4a Abs 2 AuslBG der Behörde ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit oder über die künstlerische Qualität des Künstlers, doch sind die Voraussetzungen künstlerischer Tätigkeit bei begründetem Zweifel glaubhaft zu machen. Es liegt auf der Hand, daß nicht jeder Absolvent eines Tanzkurses bzw. jeder Tänzer automatisch als Künstler zu betrachten ist (VwGH 9.9.1997, 97/09/0244 und 97/09/0245). In diesem Sinne liegt (Tanz)-Kunst nicht vor, wenn die in einem Tanzcafe auftretenden Ausländerinnen - ohne Außergewöhnliches zu präsentieren - nur Tanzschritte ausführen, die auch vom allgemeinen Publikum zur gleichen Musik ausgeführt werden und nachgemacht werden können, also bloß zur Animation tanzen.