Durch das Anlegen von technischen Sperren (Radklammern) gem § 27 Abs 2 GGSt an den LKW des Beförderers, einer Ges.m.b.H., kann der Lenker nicht durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschwert sein. Er gilt gemäß § 30 Abs 5 GGSt nämlich hinsichtlich der gemäß §§ 27 bis 29 leg cit erlassenen Anordnungen und Bescheide nur als Vertreter des Beförderers, wenn dieser nicht selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt. Zurückweisung