RS UVS Kärnten 1998/03/11 KUVS-1505/3/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Laserhandgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart

LR 90-235/P, der Herstellerfirma Dr. Riegl GmbH, mit der Identifikationsnummer S111, betriebsanleitungsgemäß bedient, macht nach Berücksichtigung der Meßtoleranz Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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