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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Mehrleistungszulage, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Nach dem vorgelegten Schriftwechsel beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. April 1998, die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 Stmk. GG, rückwirkend auf drei Jahre, wobei die Bemessung nach § 18 Abs. 3 leg. cit. erfolgen solle. Er habe diesen Antrag "zwecks Wahrung der Frist" rückwirkend auf drei Jahre gestellt. Da der gegenständliche Antrag im Zusammenhang mit der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Säumnisbeschwerde stehe, schlage er die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Auch in der folgenden Eingabe vom 22. Juni 1998 bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 23. April 1998 als "vorsorgliche Alternative zu einem ohnehin laufenden Verfahren" (Anm.: gemeint ist die beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 96/12/0064 anhängige Säumnisbeschwerde betreffend Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. GG) und ersuchte um Aussetzung des Verfahrens.
In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 erbat der Beschwerdeführer unter Bezug auf das Stmk. Auskunftspflichtgesetz und das Stmk. Volksrechtegesetz verschiedene Auskünfte und erklärte neuerlich, dass er eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich seiner Mehrleistungszulage bis zur Klärung der offenen Vorfragen (Anm.: gemeint wohl bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) als zweckmäßig erachte.
In Beantwortung dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine amtliche Erledigung vom 2. Juli 1999 zugestellt, in der der Beschwerdeführer unter Bezug auf sein Schreiben vom 10. Dezember 1998 über die steuerrechtliche Behandlung der Mehrleistungszulage sowie darüber, dass der Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung zu werten sei, informiert wurde. Weiters wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Mehrleistungszulage gemäß § 18 Stmk. GG jedem Bediensteten gebühre, weil diese Zulage nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ein Bestandteil des Monatsbezuges sei. Durch § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 Stmk. GG werde zum Ausdruck gebracht, dass quantitative und qualitative Mehrleistungen bis zum angegebenen Höchstausmaß als abgegolten gelten sollten. Somit könnten nur Mehrleistungen, die über dieses Ausmaß hinausgingen, geltend gemacht werden. Mehrleistungen, die dieses Ausmaß nicht erreichten, könnten hingegen nicht eingefordert werden. Eine Überprüfung der Zeitkarten des Beschwerdeführers im Zeitraum Jänner bis Dezember 1998 habe ergeben, dass nach Abzug der durch die Mehrleistungszulage abgegoltenen 6 Stunden pro Monat lediglich 8,2 Stunden an Mehrleistungen angefallen seien. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Mehrleistung des Beschwerdeführers von 0,68 Stunden. Diese Ausführungen seien als Auskunft im Sinne des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes sowie als Behandlung der Beschwerde nach dem Stmk. Volksrechtegesetz anzusehen.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 19. Juli 1999 legte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 10. Dezember 1998 und das Antwortschreiben der belangten Behörde vom 2. Juli 1999 vor und behauptete die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren.
Seitens der belangten Behörde wurde der dem Verfahren zu Grunde liegende Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer vorgelegt und in einer Stellungnahme im Wesentlichen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht in Abrede gestellt.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:
Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Antrag eines Beschwerdeführers, ein Verfahren bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt "ruhen" zu lassen, einen befristeten Verzicht auf das Recht auf Sachentscheidung innerhalb von sechs Monaten dar, der die Behörde von ihrer Verpflichtung für die Dauer des "Ruhens" entbindet (vgl. hg. Beschluss vom 20. Februar 1986, Zl. 86/02/0003).
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer die von ihm in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 erbetenen Auskünfte ohnehin erhalten hat. Über den Verwendungszulagenanspruch des Beschwerdeführers nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 Stmk. GG, den der Beschwerdeführer als Vorfrage für die Entscheidung über die von ihm geltend gemachte Mehrleistungszulage bezeichnete, ist vom Verwaltungsgerichtshof erst am 29. September 1999 (negativ) entschieden worden. Ausgehend davon, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1998 hinsichtlich des Verfahrens betreffend seinen Anspruch auf Mehrleistungszulage als Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Verwendungszulagen zu verstehen ist, erweist sich die am 22. Juli 1999 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte gegenständliche Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Anspruches auf Mehrleistungszulage als "verfrüht" eingebracht, weil im Hinblick auf das eigene Begehren des Beschwerdeführers auf Ruhen des Verfahrens noch keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestand.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2001
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120201.X00Im RIS seit
12.10.2001