RS UVS Salzburg 1998/03/12 3/5725/2-1998br

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Rechtssatz

Die Belieferung eines Depots diverser Getränke von 20 Tonnen Gewicht fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Lit a der Ferienreiseverordnung, zumal ein Depot auch kein Ausflugsgebiet darstellt.

Bestätigung

Schlagworte
Ferienreiseverordnung; Belieferung eines Depots
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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