Die Belieferung eines Depots diverser Getränke von 20 Tonnen Gewicht fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Lit a der Ferienreiseverordnung, zumal ein Depot auch kein Ausflugsgebiet darstellt.
Bestätigung
Schlagworte Ferienreiseverordnung; Belieferung eines Depots