RS UVS Kärnten 1998/03/13 KUVS-1286/1/97

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Rechtssatz

Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Dieser ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Beschuldigte selbst das betreffende Beweisanbot macht (vorliegend die Vorlage des entsprechenden Parkscheines).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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