RS UVS Steiermark 1998/03/16 303.4-4/97

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 29 Abs 1 Z 6 AWG, betreffend die Genehmigungspflicht von Deponien für nicht gefährliche Abfälle durch den Landeshauptmann, sind Angaben über die Lagermengen von mindestens 100.000 m3.

Schlagworte
Deponie Abfallbehandlungsanlage Landeshauptmann Lagermengen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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