Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein, begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Unter einem Arbeitsverhältnis ist nach Arbeitsrecht ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und durch Arbeitsvertrag begründet wird, zu verstehen. Ein solches liegt dann nicht vor, wenn vier ausländische Staatsbürgerinnen zum Zeitpunkt einer Kontrolle für den Betrieb des Beschuldigten Pflanzarbeiten eigenmächtig durchgeführt haben und es keinerlei Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und den Ausländerinnen gab und der Beschuldigte überdies jene Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, dies u.a. dadurch, daß er einen verläßlichen Vorarbeiter eingesetzt hat und vor Ort täglich Kontrollen durchgeführt hat. (Einstellung des Verfahrens)