Macht der Beschuldigte trotz Bestreitung der Lenkereigenschaft den Alkotest und verläuft dieser positiv und stellt sich im umfangreichen Beweisverfahren heraus, daß der Beschuldigte nicht der Lenker des Fahrzeuges war, so ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Täterschaft des Beschuldigten einzustellen, da die der Verantwortung des Beschuldigten allein entgegenstehenden Anzeigeangaben nicht ausreichend sind. (Einstellung des Verfahrens)