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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der vom gerichtlich bestellten Sachwalter genehmigten Eingaben wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen AnwaltSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Anträge, die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß vom 17. Juli 1997 bestellte das Bezirksgericht Korneuburg für den Beschwerdeführer einen einstweiligen Sachwalter, und zwar ua. zur Vertretung "in folgenden dringenden Angelegenheiten: Einschreiten vor (Umgang mit) Ämtern, Behörden und Gerichten".
Der Einschreiter brachte mehrere Beschwerden gegen verschiedene, näher bezeichnete behördliche Akte ein; in der zu B34/98 protokollierten Beschwerde begehrte er ua. die Bewilligung der Verfahrenshilfe, erklärte aber, das Verfahren selbst zu führen und jede Vertretung abzulehnen.
Diese Eingaben sind vom einstweiligen Sachwalter genehmigt worden. In der Folge forderte ihn der Verfassungsgerichtshof auf, jeweils binnen zweier Wochen die Mängel der Beschwerden zu beheben; sie seien nämlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden.
Zu dieser Aufforderung äußerte er sich nicht.
2.1. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu B34/98 zwar einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, aber gleichzeitig erklärt hatte, er führe das Verfahren selbst und lehne jede Vertretung ab, ist davon auszugehen, daß er die Verfahrenshilfe nicht (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrte, sondern nur in eingeschränktem Umfang (vgl. die einzelnen Vergünstigungen in §64 Abs1 ZPO). Da der Mangel der anwaltlichen Unterschrift nicht behoben wurde, erweist sich die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.
2.2. Die Beschwerden selbst waren wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
2.3. Die (in den Beschwerden zu B34/98 und zu B1251/98 gestellten) Anträge, die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, waren abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG eine Abtretung nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung vorsieht, nicht aber einer zurückweisenden.
2.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B34.1998Dokumentnummer
JFT_10018997_98B00034_00