RS UVS Steiermark 1998/03/23 30.11-2/98

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Rechtssatz

§ 9 VStG und § 23 ArbIG verpflichten ein Unternehmen nicht, jede - auch noch so geringfügige - Änderung des Firmennamens dem Arbeitsinspektorat zu melden und eine neue Bestellungsurkunde mit dem geänderten Firmennamen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Damit war für die Wirksamkeit der Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten ohne Bedeutung, daß der Firmenname - bei ansonsten unverändertem Unternehmen - von Autotransporte Bagary-Transporte und Schönheitsstudio GmbH auf A - B Transporte- Schönheitsstudio GmbH abgeändert wurde (ähnlich VwGH 26.3.1998, 97/11/0332- 0335).

Schlagworte
Bestellungsurkunde Wirksamkeit Fortbestand Unternehmen Firmenname Änderung Identität verantwortlicher Beauftragter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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