RS UVS Kärnten 1998/03/24 KUVS-325-328/3/97

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Rechtssatz

Wesentliche Sachverhaltselemente einer derartigen Verwaltungsübertretung sind, daß es sich um einen Kraftwagen oder um ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, außer es wäre ein Omnibus gewesen, gehandelt hat und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 80 km/h überschritten wurde. Ist in der Verfolgungshandlung das genannte wesentliche Sachverhaltselement nicht enthalten, da daraus nicht entnommen werden kann, daß das gegenständliche Sattelzugfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg aufgewiesen hat, so ist innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gegenüber dem Berufungswerber nicht vorgenommen worden, so ist hinsichtlich der Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten (VwGH vom 24.2.1984, 83/02/0077). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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