RS UVS Kärnten 1998/03/24 KUVS-1650-1651/1/97

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Rechtssatz

Wird ein Prokurist wirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsvorschriften für das gesamte Unternehmen bestellt, so trifft diesen auch dann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn der verantwortlich Beauftragte nicht ins Firmenbuch eingetragen ist. Für eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten bedarf es u.a. zwar der schriftlichen Bestellung, Zustimmung des Betroffenen, Verständigung der Behörde etc, nicht jedoch der Eintragung ins Firmenbuch. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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